§ 23 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreter von Gewerkschaften sind; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; normal dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; normal normal die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss; normal normal dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem Konzernunternehmen vertreten ist; normal normal dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer entfällt; normal normal dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter von Gewerkschaften; normal normal dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; normal normal dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; normal die Anschrift des Hauptwahlvorstands. normal normal normal arabic (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung zusammenfassen. (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben: wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können; normal normal wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; normal normal dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; normal normal die Anschrift des Betriebswahlvorstands. normal normal normal arabic (4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. (5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
Kurz erklärt
- Der Hauptwahlvorstand veröffentlicht eine Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
- Die Bekanntmachung enthält Informationen wie den Zeitpunkt der Bekanntgabe, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Anforderungen an die Geschlechterquote.
- Wahlvorschläge müssen innerhalb von sechs Wochen schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht werden, wobei Fristen und Mindestzahlen für Unterstützer angegeben werden.
- Gewerkschaften können nur Wahlvorschläge für ihre Vertreter einreichen, und die Anzahl der Bewerber muss bestimmte Quoten erfüllen.
- Der Betriebswahlvorstand informiert die Wahlberechtigten über die Wahl und stellt sicher, dass die Bekanntmachung bis zur Wahl sichtbar bleibt.